Windanlagen Finanzierer Prokon meldet Zahlungsunfähigkeit an

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Der Windanlagen Finanzierer Prokon ist stark in Kritik geraten. Er hatte Verbraucherschützern zufolge unzulässigen Druck auf die Anleger ausgeübt. Das aus dem Wind gekommene Unternehmen musste beim Amtsgericht Itzehoe Insolvenz anmelden, teilte die Prokon Regenerative Energien GmbH mit.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist Dietmar Penzlin bestellt.

Das Unternehmen, das sich fast selbst über so genannte Genussrechte finanziert, investiert in erneuerbarer Energie. Da durch die Kritik viele Anleger ihre Genussrechte kündigten, geriet das Unternehmen nun in eine Liquiditätsklemme.

Vielleicht müssen die Windräder bald stillstehen.
Vielleicht müssen die Windräder bald stillstehen.

Prokon-Chef Carsten Rodbertus hatte Anfang Januar in einem Schreiben die Besitzer von Genussrechten an der Firma vor einer drohenden Pleite gewarnt, falls sie kündigen würden. Verbraucherschützer sind davon überzeugt, dass Rodbertus damit auf die Anleger fragwürdigen Druck ausgeübt habe.

Prokon entschuldigte sich nach dem Schreiben bei den Anlegern. Eine Auszahlung an jene, die ihren Vertrag kündigten, soll jedoch nicht erfolgen. Er versprach Anlegern bis zu acht Prozent Zinsen bei Anlagen in diesem stark geförderten Zweig der Energiewirtschaft. Die Skepsis wuchs allerdings in den vergangenen Monaten. Niemand glaubte mehr so recht daran, dass Prokon mit dem Bau und Betrieb von Windparks genug verdienen kann, um die hohen Zinsversprechen an die Investoren zu halten. Medienberichte und eine Warnung von Stiftung Warentest verunsicherten die Anleger noch mehr und viele zogen ihr Kapital ab.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte jedoch mit einem Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen Prokon, da das Landgericht Itzehoe den beantragten Erlass ablehnte. Das Gericht argumentierte, dass die Angst der Verbraucher vor einer Insolvenz möglicherweise durch vorangegangene Medienberichte und nicht durch das Schreiben hervorgerufen wurde. Das Schreiben selbst wäre eine zulässige Maßnahme, um den Anlegern deutlich zu machen, dass das plötzliche Abziehen von Genussrechtskapital in größerem Umfang drastische Folgen haben könne.

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