CRES gibt Regelungen für Rundfunk- und Fernsehübertragungen für die Dauer des Kriegsrechts bekannt

0
810

20. Mai 2014 – Das Center for the Resolution of the Emergency Situation (CRES) bezieht sich auf die Artikel 10 und 11 der Verordnung des Kriegsrechts. Danach haben alle Übertragungsmedien, das sind alle Fernsehsender und Rundfunkstationen, ihre Programme zu unterbrechen und Erklärungen des Militärs zu senden, wenn das durch das CRES angeordnet ist.

Diese Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

nd20-may-3

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein